Versicherungsmaklerbüro Lesch

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Allgemein:

Die Kündigung muss auf jeden Fall schriftlich erfolgen und vor Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein. Beachten Sie bitte hierbei, dass das Versicherungsjahr oft nicht dem Kalenderjahr entspricht. Der Versicherungsnehmer sollte die Kündigung entweder per Einschreiben oder per Fax schicken, denn im Streitfall muss er beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig bzw. überhaupt beim Versicherer eingegangen ist. Eine Kündigung per E-Mail ist nicht möglich.

Ordentliche Kündigung (zum Ablauf des Vertrages):

Möglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten (Sachversicherungsverträge) und einem Monat (Kraftfahrtversicherungsverträge) zum Ende der Laufzeit (schriftlicher Zugang beim Versicherer). In seltenen Fällen wird diese Frist auch verkürzt (in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt)

Außerordentliche Kündigung bei Prämienerhöhung:

Vor dem 01.01.1991 abgeschlossene Verträge:

Es kann innerhalb eines Monats (schriftlicher Zugang beim Versicherer) nach Kenntnis von der Erhöhung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Voraussetzung: Die Prämie erhöht sich um mehr als 10 % und der Umfang der Versicherung bleibt unverändert

Zwischen 01.01.1991 und 28.07.1994 abgeschlossene Verträge:

Es kann innerhalb von 2 Wochen (schriftlicher Zugang beim Versicherer) nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der höheren Prämie, gekündigt werden. Voraussetzung: Die Prämie erhöht sich um mehr als 5 % pro Versicherungsjahr bzw. um mehr als 25 % seit Beginn des Vertrags und der Umfang der Versicherung bleibt unverändert.

Ab dem 29.07.1994 abgeschlossene Verträge:

Es kann innerhalb eines Monats (schriftlicher Zugang beim Versicherer) nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der höheren Prämie, gekündigt werden. Voraussetzung: Die Prämie erhöht sich und der Umfang der Versicherung bleibt unverändert. Gesetzliche Grundlage: § 31 VVG